Schulungs-Zusammenfassung
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Fragen:
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Informationen
Einführung
- Die Demo-Schulung besteht aus 4 ausgewählten Lernthemen.
- Führen Sie die Unterweisung “in einem Rutsch” durch, Zwischenergebnisse werden nicht gespeichert.
- Nach einer Inaktivität von 5 Minuten werden Sie automatisch ausgeloggt. Sie müssen die Schulung dann erneut starten.
- Lesen Sie die Lernthemen bitte sorgfältig durch, bevor Sie zur Frage gehen.
- Nach der Beantwortung erhalten Sie sofort das Feedback angezeigt.
- Sie können die Online-Unterweisung beliebig oft wiederholen.
- Sie können innerhalb der Online-Unterweisung zwischen Lern-Inhalt und Frage vor und zurück wechseln.
- Der/die Teilnehmende erhält nach der Durchführung sofort Feedback, ob die Schulung bestanden wurde oder erneut durchgeführt werden muss.
- Die Unterweisung ist erfolgreich durchgeführt, wenn 100 % der Fragen richtig beantwortet sind.
- Bei bestandener Unterweisung erhalten Sie die Teilnahmebescheinigung per E‑Mail.
Viel Spaß bei der Durchführung der Demo-Schulung!
Für weitere Fragen wenden Sie sich gern an uns unter: kontakt@plato360.de
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Lernthema 2 von 20 – Auftragsverarbeiter (Artikel 28 DSGVO)
Sollte es für das Unternehmen erforderlich sein, eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten an eine externe Firma zu übertragen, so arbeitet diese als Auftragsverarbeiter. Die verantwortliche Stelle muss vor Vertragsabschluss prüfen, ob dieser Auftragsverarbeiter hinreichend Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchgeführt werden, um eine Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO zu sichern, und dem eigenen Sicherheitsniveau gerecht wird.
Beispiele für eine vorliegende Auftragsverarbeitung:
- Rechenzentren, Hoster, E‑Mail-Provider
- Personal-Firmen (Lohnabrechnung)
- IT-Dienstleister (mit Zugriff auf die gespeicherten Daten)
- Softwarefirmen (Terminverwaltung, Abrechnungssoftware für Kassen, etc)
- Werbeagenturen (Betreuung der Website)
- Backup-Sicherheitsspeicherung und anderer Archivierungen
- externe Datenträgervernichtung
Für diese Zusammenarbeit ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zu schließen.
Dieser Vertrag sieht insbesondere vor, dass der Auftragverarbeiter:
- Rechenzentren, Hoster, E‑Mail-Provider
- die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Art und auf Weisung des Verantwortlichen verarbeitet
- die zur Datenverarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet
- die nach Artikel 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen einhält
- die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste weiterer Auftragsverarbeiter einhält
- unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung seiner Pflichten unterstützt
- nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen aller personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen löscht oder zurückgibt
- dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt
Frage 1 von 51. Frage
Ist es zutreffend, dass für extern ausgelagerte Datenverarbeitungen vertragliche Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu schließen sind?
Korrekt
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Inkorrekt
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Lernthema 12 von 20 – Beschäftigtendatenschutz
Artikel 88 DSGVO in Verbindung mit § 26 BDSG regelt die Datenverarbeitung im Beschäftigtenkontext.
Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Beschäftigtendaten für Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses ist zulässig, wenn dies erforderlich ist für:
- die Entscheidung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (Bewerbungsverfahren/ Einstellung)
- die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag)
- die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung)
Darüber hinaus können Kollektiv-Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen) als Grundlage für die Datenverarbeitung geschlossen werden.
Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen Beschäftigtendaten nur unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:
- wenn dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat bestehen
- wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten zur Aufdeckung erforderlich ist
- Schutzwürdiges Interesse des Betroffenen nicht überwiegt
Eine Übermittlung von Daten an künftige Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung des Betroffenen (Beschäftigten) zulässig!
Frage 2 von 52. Frage
In welchem Rahmen ist die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Beschäftigtendaten zulässig?
Korrekt
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Inkorrekt
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Lernthema 16 von 20 – Zugriffskontrolle
Ihr Beitrag zum Datenschutz. Zugriffskontrolle — “Deine, meine und unsere Daten”
Die Zugriffskontrolle stellt sicher, dass ausschließlich befugte Personen Zugriff auf personenbezogene Daten, Programme, und Dokumente erhalten. Die Berechtigung ergibt sich aus der Aufgabenzuweisung und der Organisation des Betriebes. Wichtig: Der Vorgesetzte des Berechtigten ist nicht automatisch auch Befugter. Ein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Löschen personenbezogener Daten während ihrer Verarbeitung, Nutzung oder Speicherung soll ausdrücklich verhindert werden. Hierzu gehört ebenfalls das (versehentliche) Mithören von Gesprächen und die daraus folgende Offenlegung persönlicher Informationen der Betroffenen. Achten Sie daher darauf, dass Sie bei persönlichen Gesprächen aber auch bei Telefonaten Diskretion bewahren. Dies gilt insbesondere für den Eingangs- und/ oder Wartebereich, in dem bereits personenbezogene Daten erhoben werden (z.B. Empfangstresen im Kosmetiksalon).
Maßnahmen:
- Einrichten von Administratorenrechten
- Verschlüsselung der Datenträger
- Regelungen für den Gebrauch von mobilen Datenträgern und Endgeräten
- Verschlüsselung des WLAN
- Löschung wiederbeschreibbarer Datenträger
- datenschutzkonforme Vernichtung
Clean Desk — “Aufräumen des Schreibtisches”
Jeder Mitarbeiter hat beim Verlassen der Arbeitsstätte dafür Sorge zu tragen, dass Dokumente mit Personenbezug, wie z.B. Kundenbestellungen, Angebotsanfragen, Rechnungen, Kredit- und / oder EC-Kartenbelege sowie Notizen zu Terminanfragen und Terminkalender sicher verwahrt sind und kein Dritter unberechtigt Zugriff darauf erhalten kann.
Das heißt:
- Alle Dokumente müssen in einem abschließbaren Schrank oder Schreibtischschublade gelagert werden und dürfen nicht offen auf dem Schreibtisch liegen
- Alle PC‘s und sonstigen DV-Anlagen sind durch ein Passwort zu sperren
- Es dürfen keine Notizzettel mit Personenbezug auf dem Schreibtisch verbleiben (denken Sie auch an die Schreibtisch-Unterlage aus Papier)
Frage 3 von 53. Frage
Wer darf auf welche Daten im Unternehmen zugreifen?
Korrekt
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Lernthema 17 von 20 – Datenschutz im Rahmen mobiler Arbeit
Beschäftigte die generell im Außendienst arbeiten oder von Berufswegen viel unterwegs sind, müssen sich besonderen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen unterwerfen. Es ist mittlerweile üblich, dass zur Arbeitserleichterung eine Vielzahl an mobilen Endgeräten (z. B. Tablett, Smartphone) eingesetzt werden und diese wiederum mit besonderen Datensicherungsmaßnahmen für die Unternehmensdaten (z. B. E‑Mails, Kontakte, Kalendereinträge, Notizen, Aufgaben und Dokumente) ausgestattet sein müssen. Für die IT-Abteilung stellt dies genauso wie für die interne Verwaltung eine Herausforderung dar.
Welche konkreten Maßnahmen sind zur Unterstützung des Datenschutzes im Außendienst zu beachten?
Grundsätzlich sollten alle ausgegebenen mobilen Endgeräte verwaltungsintern erfasst und personenbezogen registriert werden. Die mobilen Endgeräte sollten vor unberechtigten Zugriffen geschützt werden, welches in der Regel durch eine Passwortsperre umgesetzt werden kann.
Eine zentrale Verwaltung der eingesetzten Betriebsmittel, um eine Kontrolle hinsichtlich der IT-Sicherheit (z. B. regelmäßige Sicherheitsupdates, Definition Zugriffsrechte) gewährleisten zu können. Zudem sollten eine Sensibilisierung der Mitarbeiter hinsichtlich des Datenschutzes und der Datensicherheit erfolgen.
Personenbezogene Daten dürfen im Außendienst nur aufgenommen werden, wenn bei Erstkontakt eine nachweisbare Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder es zur Erfüllung der vertraglichen oder im Einzelfall gesetzlichen Verpflichtungen notwendig ist:
Datenschutz im Außendienst:
- keine Speicherung von privaten Daten oder Nutzung zu privaten Zwecken auf den betrieblichen Geräten;
- betriebliche Geräte dürfen nur nach Absprache mit dem IT-Verantwortlichen bzw. der fachverantwortlichen Stelle außerhalb des Unternehmens mitgenommen werden; der Zugriff auf die betrieblichen Geräte sollte nur erfolgen, wenn es hinsichtlich der organisatorischen Rahmenbedingungen möglich erscheint (z. B. Unbefugte dürfen keine Einsicht bekommen, bei Telefonaten darf niemand mithören);
- die betrieblichen Geräte dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden und auch beim Transport sind sie sorgsam zu verwahren;
- ein Verlust oder Defekt an betrieblichen Geräten ist unverzüglich dem IT-Verantwortlichen zu melden;
- unternehmensfremde Verbindungen (z.B. Hotspot Öffentlichkeit, privates W‑LAN) sind nicht zu nutzen und die Daten dürfen nur über sichere Verbindungen auf den Unternehmensnetzlaufwerken abgelegt werden;
- Sicherheitseinstellungen (z. B. Firewall) dürfen nicht geändert, deaktiviert oder umgangen werden und Softwareinstallationen, Patches und Updates sowie Wartung und Reparaturen sind nur durch den IT-Verantwortlichen vorzunehmen;
- Wechseldatenträger (z.B. USB-Stick, Speicherkarte, CD/DVD) dürfen nur nach Genehmigung durch den IT-Verantwortlichen genutzt werden.
Grundsätzlich sollten die betrieblichen Endgeräte nur für den betrieblichen Einsatz verwendet werden, da sich ansonsten weitreichende Schwierigkeiten bei der privaten Nutzung ergeben können und eine Abgrenzung der Daten schwierig ist. Zudem ist der Arbeitgeber dann stark in seinen Handhabungen eingeschränkt (z. B. Zugriff, Archivierung).
Frage 4 von 54. Frage
Was sollte im Rahmen mobiler Arbeit, in Bezug auf den Datenschutz, beachtet werden?
Korrekt
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Lernthema 18 von 20 – Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30 DSGVO)
Jeder Verantwortliche und ggf. seine Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen.
Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgende Angaben:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Zweck der Verarbeitung
- Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten
- Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern
- Die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
- Wenn möglich, eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
Frage 5 von 55. Frage
Ist es zutreffend, das alle Verfahren, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu beschreiben sind?
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