Schulungs-Zusammenfassung
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Fragen:
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Informationen
Einführung
- Die Demo-Schulung besteht aus 5 ausgewählten Lernthemen.
- Führen Sie die Unterweisung “in einem Rutsch” durch, Zwischenergebnisse werden nicht gespeichert.
- Nach einer Inaktivität von 5 Minuten werden Sie automatisch ausgeloggt. Sie müssen die Schulung dann erneut starten.
- Lesen Sie die Lernthemen bitte sorgfältig durch, bevor Sie zur Frage gehen.
- Nach der Beantwortung erhalten Sie sofort das Feedback angezeigt.
- Sie können die Online-Unterweisung beliebig oft wiederholen.
- Sie können innerhalb der Online-Unterweisung zwischen Lern-Inhalt und Frage vor und zurück wechseln.
- Der/die Teilnehmende erhält nach der Durchführung sofort Feedback, ob die Schulung bestanden wurde oder erneut durchgeführt werden muss.
- Die Unterweisung ist erfolgreich durchgeführt, wenn 100 % der Fragen richtig beantwortet sind.
- Bei bestandener Unterweisung erhalten Sie die Teilnahmebescheinigung per E‑Mail.
Viel Spaß bei der Durchführung der Demo-Schulung!
Für weitere Fragen wenden Sie sich gern an uns unter: kontakt@plato360.de
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- Es muss eine ältere Schulung absolviert werden, welche für diese Folgeschulung erforderlich ist.
Ergebnis
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Kategorien
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Lernthema 8 von 20 – Datenweitergabe an Dritte
Wann ist eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zulässig?
Bei der Weiterleitung, des Empfangs oder der bloßen Möglichkeit der Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten durch Dritte (kurz „Weitergabe“), handelt es sich um erlaubnispflichtige Verarbeitung.
Die Weitergabe personenbezogener Daten ist unter folgenden Ümständen erlaubt / zulässig:
- Einwilligung Eine Einwilligung zur Weitergabe von Daten sollte nur eine Notlösung sein, an eine konforme Einwilligung werden hohe Anforderungen gestellt. Darüber hinaus kann der Betroffenen seine Einwilligung jederzeit ohne die Angabe von Gründen zurückziehen.
- Vertragserfüllung Die Weitergabe personenbezogener Daten kann im Rahmen einer Vertragserfüllung erforderlich sein, wenn z. B. ein E‑Shop-Betreiber Daten der Kunden an eine Bank und einen Paketzusteller zwecks Bezahlung und Zustellung weitergibt.
- Auftragsverarbeitung Wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beauftragt, personenbezogene Daten auf seine Anweisung hin zu verarbeiten und über die Verarbeitung einen entsprechenden Vertrag (AV-Vertrag) miteinander schließen, so ist die Weitergabe der Daten für den festgelegten Zweck zulässig.
- Gesetzliche Verpflichtung Übermittlung von Daten z. B. im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen, regelmäßigen Prüfung durch einen entsprechenden Sachverständigen. Hier erfolgt die Weitergabe der Daten in Form eines Prüfergebnisses an die zuständige Behörde durch das prüfende Unternehmen (Sachverständiger).
Frage 1 von 61. Frage
Wann ist die Weitergabe personenbezogener Daten erlaubt / zulässig?
Korrekt
Prima, weiter geht’s!
Inkorrekt
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Lernthema 9 von 20 – Auftragsverarbeiter (Artikel 28 DSGVO)
Soll ein Teil der Datenverarbeitung durch einen externen Dritten erfolgen, so geschieht das durch die Inanspruchnahme eines sogenannten Auftragsverarbeiters.
Beispiele für eine vorliegende Auftragsverarbeitung:
- Rechenzentren, Hoster, E‑Mail-Provider
- Personal-Firmen (Recruiting)
- IT-Dienstleister (mit Zugriff auf die gespeicherten Daten)
- Softwarefirmen (Warenwirtschaftssystem)
- Werbeagenturen (Betreuung der Website, des Online-Shops)
- Backup-Sicherheitsspeicherung und anderer Archivierungen
- externe Datenträgervernichtung
Der Verantwortliche arbeitet nur mit Auftragsverarbeitern zusammen, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchgeführt werden, um eine Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO zu sichern. Dafür ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zu schließen.
Dieser Vertrag sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter:
- die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Art und auf Weisung des Verantwortlichen verarbeitet
- die zur Datenverarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet
- die nach Artikel 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen einhält
- die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste weiterer Auftragsverarbeiter einhält
- unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung seiner Pflichten unterstützt
- nach Abschluss der Erbringung der Leistungen aller personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen löscht oder zurückgibt
- dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt
Beispiele für die Inanspruchnahme anderer fremder Dienstleistungen bei denen keine Auftragsverarbeitung vorliegt:
- Post- und Transportdienstleister
- Zahlungsdienstleister
- Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer
- Handelsvertreter
- Reinigungsdienstleister, Handwerker
Frage 2 von 62. Frage
Was muss der Verantwortliche tun, wenn er einen Dienstleister beauftragt?
Korrekt
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Inkorrekt
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Lernthema 11 von 20 – Datenschutzerklärung Website
Websiten müssen über eine vollständige und aktuelle Datenschutzerklärung verfügen. Diese darf nicht unter einer anderen Rubrik, mit mehreren verschiedenen Themen zusammengefasst werden. Die Datenschutzerklärung muss von jeder Seite und Unterseite aus abrufbar sein.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Kontaktmöglichkeit
- Daten- oder Datenkategorien die erhoben, verarbeitet, weitergegeben oder gespeichert werden
- Zweck der Erhebung, Verarbeitung, Weitergabe oder Speicherung
- Speicherdauer
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
- ob eine Datenübermittlung an Dritte oder das Ausland geplant ist
- Widerrufsbelehrung
- Datenübertragung an Dritte (z.B. Google+, Facebook, Google Analytics, Piwik, usw.)
Social Media und Datenschutz
Aussagen von Beschäftigten im Web bringen Bewertungen über das Unternehmen ins Netz. Dies kann ein Marketingmittel sein, birgt aber auch Risiken.
Beispiele für Risiken:
- Geben Beschäftigte auch ihre beruflichen Kontakte in ein Netzwerk ein, lässt dies Rückschlüsse auf Lieferanten- und Kundenbeziehungen zu
- In Fachforen besteht die Gefahr, dass unzulässige Informationen über das Unternehmen bzw. einzelne Personen (z. B. Vorgesetzte) verbreitet werden
- Zu positive Meldungen zum Unternehmen können Verstöße gegen das UWG darstellen
- Die Veröffentlichung von Informationen, die der Verschwiegenheit unterliegen (Datenschutz / Geschäftsgeheimnisse) können geahndet werden
Tipps zum Verhalten bei Facebook, XING und Co.:
- Seien Sie sparsam bei Daten, Bildern und Kontaktdaten
- Prüfen Sie die Datenschutzeinstellungen des sozialen Netzwerks und erhöhen Sie diese gegebenenfalls
- Hyperlinks in sozialen Netzwerken vorab prüfen
- Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerks regelmäßig prüfen
- Wählen Sie ein separates, sicheres Passwort
- Ortungsfunktion bei Zugriff über Smartphone deaktivieren
Das Internet vergisst nichts!
Frage 3 von 63. Frage
Welche Kriterien muss eine Datenschutzerklärung für Webseiten erfüllen?
Korrekt
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Lernthema 12 von 20 – Datenschutz und Nutzung Google my Business
Verantwortliche für Websiten können verschiedene Dienste in Anspruch nehmen um z. B. Standort, Öffnungszeiten, etc. optimal in der Google-Suchmaschine anzeigen zu lassen. Gerade im Einzelhandel ist der Weg zum Geschäft / zur Filiale oder die Öffnungszeiten so für eventuelle Kunden mit einem Blick ersichtlich. Im Rahmen der Account-Erstellung (Google My Business Account) aber auch bei der Angabe der Daten, die veröffentlicht werden sollen, spielt der Datenschutz eine große Rolle.
Folgendes ist zu beachten:
- Einwilligung bei Fotoveröffentlichungen
- Benutzer-Rechte-Konzept
- Regelung zum Umgang mit Bewertungen / Rezensionen
- Auftragsverarbeitung Google
- Beachtung der Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Kontaktdaten
- Führen eines Verfahrens nach Art. 30 DSGVO für die Auswertung von Nutzerdaten
- Widerrufsbelehrung für Bewertungen umsetzen (Prozess beschreiben)
Bei allen Datenveröffentlichungen ist darauf zu achten, dass ausschließlich dienstliche Daten wie z. B. bei Nennung der Mobilfunknummer, Telefonnummer des Inhabers / des Geschäftsführers oder ggf. auch der Beschäftigten verwendet werden.
Frage 4 von 64. Frage
Welche Aussage trifft für die Veröffentlichung von Daten im Google my Business Account zu?
Korrekt
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Lernthema 14 von 20– Datenschutz im Außendienst
Beschäftigte die generell im Außendienst arbeiten oder von Berufswegen viel unterwegs sind, müssen sich besonderen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen unterwerfen. Es ist mittlerweile üblich, dass zur Arbeitserleichterung eine Vielzahl an mobilen Endgeräten (z. B. Tablett, Smartphone) eingesetzt werden und diese wiederum mit besonderen Datensicherungsmaßnahmen für die Unternehmensdaten (z. B. E‑Mails, Kontakte, Kalendereinträge, Notizen, Aufgaben und Dokumente) ausgestattet sein müssen. Für die IT-Abteilung stellt dies genauso wie für die interne Verwaltung eine Herausforderung dar.
Welche konkreten Maßnahmen sind zur Unterstützung des Datenschutzes im Außendienst zu beachten?
Grundsätzlich sollten alle ausgegebenen mobilen Endgeräte verwaltungsintern erfasst und personenbezogen registriert werden. Die mobilen Endgeräte sollten vor unberechtigten Zugriffen geschützt werden, welches in der Regel durch eine Passwortsperre umgesetzt werden kann.
Eine zentrale Verwaltung der eingesetzten Betriebsmittel, um eine Kontrolle hinsichtlich der IT-Sicherheit (z. B. regelmäßige Sicherheitsupdates, Definition Zugriffsrechte) gewährleisten zu können.
Zudem sollten eine Sensibilisierung der Mitarbeiter hinsichtlich folgende Themenpunkte erfolgen:
Personenbezogene Daten dürfen im Außendienst nur aufgenommen werden, wenn bei Erstkontakt eine nachweisbare Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder es zur Erfüllung der vertraglichen oder im Einzelfall gesetzlichen Verpflichtungen notwendig ist:- keine Speicherung von privaten Daten oder Nutzung zu privaten Zwecken auf den betrieblichen Geräten;
- betriebliche Geräte dürfen nur nach Absprache mit dem IT-Verantwortlichen bzw. der fachverantwortlichen Stelle außerhalb des Unternehmens mitgenommen werden; der Zugriff auf die betrieblichen Geräte sollte nur erfolgen, wenn es hinsichtlich der organisatorischen Rahmenbedingungen möglich erscheint (z. B. Unbefugte dürfen keine Einsicht bekommen, bei Telefonaten darf niemand mithören);
- die betrieblichen Geräte dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden und auch beim Transport sind sie sorgsam zu verwahren;
- ein Verlust oder Defekt an betrieblichen Geräten ist unverzüglich dem IT-Verantwortlichen zu melden;
- unternehmensfremde Verbindungen (z.B. Hotspot Öffentlichkeit, privates W‑LAN) sind nicht zu nutzen und die Daten dürfen nur über sichere Verbindungen auf den Unternehmensnetzlaufwerken abgelegt werden;
- Sicherheitseinstellungen (z. B. Firewall) dürfen nicht geändert, deaktiviert oder umgangen werden und Softwareinstallationen, Patches und Updates sowie Wartung und Reparaturen sind nur durch den IT-Verantwortlichen vorzunehmen;
- Wechseldatenträger (z.B. USB-Stick, Speicherkarte, CD/DVD) dürfen nur nach Genehmigung durch den IT-Verantwortlichen genutzt werden.
Grundsätzlich sollten die betrieblichen Endgeräte nur für den betrieblichen Einsatz verwendet werden, da sich ansonsten weitreichende Schwierigkeiten bei der privaten Nutzung ergeben können und eine Abgrenzung der Daten schwierig ist. Zudem ist der Arbeitgeber dann stark in seinen Handhabungen eingeschränkt (z. B. Zugriff, Archivierung).
Frage 5 von 65. Frage
Was ist aus Sicht des Datenschutzes zu berücksichtigen, wenn Beschäftigte im Außendienst tätig sind?
Korrekt
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Inkorrekt
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Lernthema 15 von 20 – Rechte der Betroffenen
Nach der Datenschutz-Grundverordnung haben Betroffene unterschiedliche Rechte:
- Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO (Auskunft über die Daten)
- Recht auf Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO (Korrektur von Daten von Betroffenen)
- Recht auf Löschung bzw. Einschränkung gem. Art. 17 und 18 DSGVO
Widerspruchsrecht (Artikel 21 DSGVO)
Die betroffene Person hat das Recht jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen, wenn diese auf Grundlage einer Einwilligung erhoben worden sind. Der Verantwortliche verarbeitet diese personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Folgende Anforderungen muss der Hinweis auf Widerspruch erfüllen:
- Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das Recht auf Widerspruch hingewiesen werden
- Der Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen
- Widerspricht eine betroffene Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, dürfen diese nicht mehr für den im Widerspruch genannten Zweck verwendet werden
Recht auf Löschung Art. 17 DSGVO (Recht auf „vergessen werden“):
Die Datenspeicherung ist gemäß Art. 5 DSGVO nur so lange zulässig, wie es für den vorher festgelegten, eindeutigen sowie legitimen Zweck erforderlich und angemessen ist (Grundsatz der Speicherbegrenzung und Datenminimierung). Entfällt der Zweck, besteht nach Art. 17 DSGVO die Verpflichtung zur Löschung des Datensatzes.
Ausnahme von der Löschpflicht:
- wenn gemäß Art. 17 Abs. 3 b) die weitere Speicherung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist
- z. B. Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten nach den Vorschriften des deutschen Arbeits‑, Handels‑, Sozialversicherungs- und Steuerrechts
- wenn gemäß Art. 17 abs. 3 e) ein eigenes, berechtigtes Interesse des Verantwortlichen an einer längeren Aufbewahrung besteht
- z. B. bei potentiellen und / oder bestehenden Rechtsstreitigkeiten
Frage 6 von 66. Frage
Wie und zu welchem Zeitpunkt ist der Betroffene über die Verarbeitung von Daten und das Widerspruchsrecht zu informieren?
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