Schulungs-Zusammenfassung
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Fragen:
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Informationen
Einführung
- Die Demo-Schulung besteht aus 4 ausgewählten Lernthemen.
- Führen Sie die Unterweisung “in einem Rutsch” durch, Zwischenergebnisse werden nicht gespeichert.
- Nach einer Inaktivität von 5 Minuten werden Sie automatisch ausgeloggt. Sie müssen die Schulung dann erneut starten.
- Lesen Sie die Lernthemen bitte sorgfältig durch, bevor Sie zur Frage gehen.
- Nach der Beantwortung erhalten Sie sofort das Feedback angezeigt.
- Sie können die Online-Unterweisung beliebig oft wiederholen.
- Sie können innerhalb der Online-Unterweisung zwischen Lern-Inhalt und Frage vor und zurück wechseln.
- Der/die Teilnehmende erhält nach der Durchführung sofort Feedback, ob die Schulung bestanden wurde oder erneut durchgeführt werden muss.
- Die Unterweisung ist erfolgreich durchgeführt, wenn 100 % der Fragen richtig beantwortet sind.
- Bei bestandener Unterweisung erhalten Sie die Teilnahmebescheinigung per E‑Mail.
Viel Spaß bei der Durchführung der Demo-Schulung!
Für weitere Fragen wenden Sie sich gern an uns unter: kontakt@plato360.de
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- Es muss eine ältere Schulung absolviert werden, welche für diese Folgeschulung erforderlich ist.
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Lernthema 6 von 20 – Zulässigkeit der Datenerhebung
Grundsätzlich muss ein Patient in die Verarbeitung seiner Daten, die für die Behandlung in der Arztpraxis (und nur dafür) notwendig sind, nicht ausdrücklich einwilligen. Die Speicherung, Sammlung und Auswertung der Gesundheitsdaten beim behandelnden Arzt sind für die Erfüllung des Behandlungsvertrags erforderlich.
Sollte der Arzt die Daten hingegen beispielsweise an Kollegen weitergeben wollen, von Kollegen Patientendaten anfordern oder solche etwa für eine Studie verwenden wollen, so muss eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden. Für Datenverarbeitungen, die jenseits einer Vertragsbeziehung (Behandlungsvertrag) stattfinden, ist eine Einwilligung des Betroffenen die maßgebliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, diese ist stets schriftlich einzuholen und zu dokumentieren.
Frage 1 von 61. Frage
Wann ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig?
Korrekt
Prima, weiter geht’s!
Inkorrekt
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Lernthema 8 von 20 – Datenweitergabe an Dritte
Wann ist eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zulässig?
Neben den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 EU-DSGVO) hat der Arzt bei der Übermittlung von Patientendaten an Dritte auch die Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch zu berücksichtigen.
Eine Übermittlung von Patientendaten an Dritte nur unter bestimmten Vorraussetzungen möglich.
Der Patient hat eingewilligt z. B.:
- Befundbericht nach Überweisung an Fachärzte
- Röntgenaufnahmen an weiterbehandelnden Arzt
- oder
- Der Arzt ist zur Übermittlung gesetzlich verpflichtet z. B.:
- KV zum Zweck der Abrechnung (§ 295 SGB V)
- KV zum Zweck der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 298 SGB V)
- den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (§ 284 mit § 295 SGB V)
- die gesetzlichen Unfallversicherung (§ 201 SGB VII)
- die zahnärztliche Stelle (§ 17a RöV)
Oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Arztes, z. B.:
- zivilrechtliche Geltendmachung von Honorarforderungen
- Inanspruchnahme rechtlicher Beratung bei Schadenersatzforderungen
Frage 2 von 62. Frage
Wann ist die Weitergabe von Patientendaten zulässig?
Korrekt
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Inkorrekt
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Lernthema 10 von 20 – Rechte der betroffenen Personen
Nach der Datenschutz-Grundverordnung haben Betroffene unterschiedliche Rechte:
- Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO (Auskunft über die Daten)
- Recht auf Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO (Korrektur von Daten zum Betroffenen)
- Recht auf Löschung bzw. Einschränkung gem. Art. 17 und 18 DSGVO
Widerspruchsrecht (Artikel 21 DSGVO)
Die betroffene Person hat das Recht jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen, wenn diese auf Grundlage einer Einwilligung erhoben worden sind. Der Verantwortliche verarbeitet diese personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Folgende Anforderungen muss der Hinweis auf Widerspruch erfüllen:
- Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das Recht auf Widerspruch hingewiesen werden
- Der Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen
- Widerspricht eine betroffene Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, dürfen diese nicht mehr für den im Widerspruch genannten Zweck verwendet werden
Frage 3 von 63. Frage
Was müssen Sie in Bezug auf das Widerspruchsrecht beachten?
Korrekt
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Lernthema 11 von 20 – Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Verpflichtung von Beschäftigten
Der Arzt ist nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (§§ 29 und 32 Abs. 4 EU-DSGVO) für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten in seiner Praxis verantwortlich. Soweit er Beschäftigte mit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten betraut, muss er diese über den Umgang und die einzuhaltenden Regeln bei der Erhebung und Verarbeitung unterrichten bzw. belehren.
Die grundsätzliche Verpflichtung des Arztes zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist nicht nur eine Berufs- und Vertragspflicht, sondern gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) unter strafrechtlichen Schutz gestellt. Den Arzt trifft als Berufsgeheimnisträger eine besondere Pflicht zur Verschwiegenheit (Schweigepflicht). Die Beschäftigten einer Praxis sind als „berufsmäßig tätige Gehilfen“ des Arztes von der Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst, da sie auch Zugriff auf die Behandlungsakten haben. Der Arzt hat die über die damit verbundene Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu unterrichten. Alle Beschäftigten sind somit auf die Verschwiegeheit und das Datengeheimnis schriftlich zu verpflichten.
Frage 4 von 64. Frage
Was ist unter der Verpflichtung von Beschäftigten zu verstehen?
Korrekt
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Lernthema 3 von 5 – Umgang mit sicheren Passwörtern
Folgende Regeln sollten beachtet werden, um die Sicherheit der Passwörter zu wahren:
- Es sind individuelle Kennungen und Passwörter zu verwenden. Jeder Benutzer erhält ein eigenes Passwort, das nur von ihm benutzt werden darf. Gruppenpasswörter sind zu vermeiden.
- Ein Passwort muss geheim gehalten werden. Es darf nirgendwo aufgeschrieben und keiner anderen Person – auch nicht dem Systemverwalter oder dem dienstlichen Stellvertreter – mitgeteilt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für betriebswichtige Passwörter wie Administrator-Passwörter; diese können in einem verschlossenen Umschlag in einem Tresor aufbewahrt werden.
- Triviale Passwörter sind zu vermeiden. Dazu zählen etwa Namen oder Vornamen, die Benutzerkennung, das Geburtsdatum, das Kfz-Kennzeichen, die Telefonnummer oder andere Angaben aus dem persönlichen Umfeld des Benutzers, die auch anderen Personen bekannt sein können. Solche Passwörter sind leicht zu erraten.
- Ein Passwort muss aus mindestens 10 Zeichen bestehen. Innerhalb des Passworts sollte mindestens ein Sonderzeichen (wie z.B. ?, #, !) enthalten und sowohl Groß- als auch Kleinbuchstaben sowie Ziffern enthalten. Dadurch wird es erschwert, Passwörter durch Ausprobieren herauszufinden.
- Ein Passwort sollte bei der Eingabe nicht am Bildschirm angezeigt werden. Es könnte sonst leicht jemandem bekannt werden, der den Bildschirm einsehen kann.
- Die Passwörter sind im Computer verschlüsselt zu speichern. Dies verhindert, dass Systemverwalter und andere Personen, die zumindest lesend auf die Passwortdatei zugreifen können, die darin gespeicherten Passwörter im Klartext zur Kenntnis nehmen und sich unter fremder Benutzerkennung anmelden können.
- Hat ein Systemverwalter einem Benutzer ein neues Passwort eingerichtet, so muss der Benutzer dieses Start-Passwort bei seiner ersten Anmeldung ändern.
- Ein Passwort muss umgehend geändert werden, wenn der Verdacht besteht, dass es einer anderen Person bekannt wurde.
- Nach mehreren fehlerhaften Anmeldeversuchen unter derselben Benutzerkennung sollte die Kennung für die weitere Benutzung gesperrt werden. Nicht erfolgreiche Anmeldeversuche sollten protokolliert werden.
- Alle Passwörter von System- oder Anwendungssoftware, die vom Hersteller voreingestellt wurden, sollten nach der Installation des Systems umgehend geändert werden. Da die Hersteller oft die gleichen Passwörter bei der Auslieferung ihrer Produkte voreinstellen, sind diese einem großen Personenkreis bekannt. Zudem sind die entsprechenden Kennungen vielfach mit umfassenden Berechtigungen verbunden. Deshalb sollten die Passwörter umgehend geändert werden.
- Bei der Nutzung von Anwendungen ist darauf zu achten, dass keine automatische Passwortspeicherung hinterlegt ist. Das Passwort sollte bei jeder Nutzung neu eingeben werden.
Frage 5 von 65. Frage
Welche Anforderungen an ein Passwort gibt es?
Korrekt
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Lernthema 17 von 20 – Meldung von Verletzungen des Schutzes pb Daten an die Aufsichtsbehörde
Jeder Mitarbeiter ist in der Verantwortung, bei Kenntniserlangung einer Datenpanne oder auch nur bei dem Verdacht, dass eine solche vorliegen könnte, sofort den Verantwortlichen über diesen Vorfall zu informieren. Der Veratnwortliche informiert umgehend den Datenschutzbeauftragten über den vorliegenden Sachverhalt und lässt Ihr alle relevanten Informationen zur Bewertung zukommen. Der Verantwortliche leitet umgehend Gegenmaßnahmen ein und dokumentiert diese auf geeignete Art und Weise. Datenpannen, welche von unberechtigten Dritten ausgehen (z. B. einem Hackerangriff), sollte der Verantwortliche Strafanzeige gegen den Verursacher stellen. Die Meldung wird an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt, dies erfolgt in Absprache mit der Datenschutzbeauftragten durch die Geschäftsführung. Die Information an die Betroffenen der Datenschutz-Verletzung ist durch die verantwortliche Stelle vorzubereiten (in Absprache mit der Datenschutzbeauftrgaten) und der Datenschutzaufsicht ebenfalls zu übersenden. Wenn einem Autragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er dies dem Verantwortlichen unverzüglich.
Die Meldung an den Verantwortlichen und die Datenschutzbeauftragte enthält zumindest folgende Informationen und wird mittels festgelegtem Formblatt übermittelt:
- Eine Beschreibung der Art der Verletzung, soweit möglich mit Angaben der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogener Datensätze
- Den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
- Eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten
- Eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und ggf. Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen
Frage 6 von 66. Frage
Welche Informationen müssen mindestens an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden?
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