Schulungs-Zusammenfassung
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Fragen:
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Informationen
Einführung
- Die Demo-Schulung besteht aus 4 ausgewählten Lernthemen.
- Führen Sie die Unterweisung “in einem Rutsch” durch, Zwischenergebnisse werden nicht gespeichert.
- Nach einer Inaktivität von 5 Minuten werden Sie automatisch ausgeloggt. Sie müssen die Schulung dann erneut starten.
- Lesen Sie die Lernthemen bitte sorgfältig durch, bevor Sie zur Frage gehen.
- Nach der Beantwortung erhalten Sie sofort das Feedback angezeigt.
- Sie können die Online-Unterweisung beliebig oft wiederholen.
- Sie können innerhalb der Online-Unterweisung zwischen Lern-Inhalt und Frage vor und zurück wechseln.
- Der/die Teilnehmende erhält nach der Durchführung sofort Feedback, ob die Schulung bestanden wurde oder erneut durchgeführt werden muss.
- Die Unterweisung ist erfolgreich durchgeführt, wenn 100 % der Fragen richtig beantwortet sind.
- Bei bestandener Unterweisung erhalten Sie die Teilnahmebescheinigung per E‑Mail.
Viel Spaß bei der Durchführung der Demo-Schulung!
Für weitere Fragen wenden Sie sich gern an uns unter: kontakt@plato360.de
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Lernthema 6 von 20 – Videoüberwachung
Jede Videoaufnahme stellt grundsätzlich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person dar. Sei es, weil die Kontrolle über das eigene Bild nicht mehr vollständig gegeben ist oder weil auch unverdächtige Personen einer dauernden Aufzeichnung ihres Verhaltens ausgesetzt sind. Rechtlich sind daher hohe Anforderungen an die Videoüberwachung gestellt, damit die Ziele der Videoüberwachung in einer Art und Weise erreicht werden können, die die Grundrechte der betroffenen Personen nicht beeinträchtigten.
Welche Maßnahmen müssen mindestens vor der Installation einer Video-Überwachungsanlage ergriffen werden, um die Datenschutzvorgaben der DSGVO einzuhalten?
Bevor eine Videoüberwachung installiert wird, ist festzulegen, welches Ziel damit erreicht werden soll. Ein berechtigtes Interesse für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage kann ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein. Soll die Videoüberwachung dazu eingesetzt werden, vor Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus zu schützen, ist darin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zu sehen, wenn eine tatsächliche Gefahrenlage nachgewiesen werden kann. Auch die Beweissicherung durch die Aufzeichnung kann ein solches berechtigtes Interesse darstellen.
Datenschutz-Folgenabschätzung
Für jede geplante Videoüberwachung ist gemäß Art. 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen; dies darf allerdings nicht als einmaliger Vorgang angesehen werden. Sollten sich neue Risiken ergeben, die die Bewertung bereits erkannter Risiken ändern oder sollten sich wesentliche Änderungen im Verfahren ergeben, die in der Datenschutz-Folgenabschätzung bisher nicht berücksichtigt wurden, so ist die Datenschutz-Folgenabschätzung zu überprüfen und dementsprechend anzupassen. Jeder Betreiber von Videoanlagen ist dazu verpflichtet auf die Überwachung durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.
Der Bericht zur durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung muss in jedem Fall die systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und ihrer Zwecke, die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung, die Beschreibung und Beurteilung der Risiken sowie der Abhilfemaßnahmen zur Risikoeindämmung enthalten. Zusätzlich ist er um eine Darstellung der Restrisiken samt Entscheidungen über den Umgang mit diesen zu ergänzen.
Für die Videoüberwachung ist in jedem Fall ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO zu erstellen und auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Für die Speicherdauer der Aufnahmen ist das maßgebliche Kriterium der Zweck, zu dem die Aufzeichnungen angefertigt wurden. Fällt dieser weg, sind die Daten unverzüglich zu löschen (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO); zu berücksichtigen sind ebenfalls die „Datenminimierung“ und die „Speicherbegrenzung“.
Frage 1 von 51. Frage
Welche Maßnahmen müssen Betreiber von Video-Überwachungsanlagen mindestens beachten?
Korrekt
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Lernthema 8 von 20 – Bonusprogramm, Kundenkarte & Co.
Die Kundenkarte ist für Handelsunternehmen ein beliebtes Instrument, um Kunden zu werben und an sich zu binden. Meist werden die Karten kostenlos ausgegeben. Beim Einkaufen sammelt der Kunde (betroffene Person) Punkte und kann dafür Geld- oder Sachprämien erhalten.
Kundenkarten und DSGVO — was müssen Verantwortliche Stellen beachten?
- Datenschutz und Kundenkarte unter Einhaltung der DSGVO – das bedeutet im Wesentlichen eine Bestätigung der Rechtslage mit einigen Erweiterungen.
- Kundenkarten enthalten personenbezogene Daten, daher sind hier die Vorgaben geltender Datenschutz-Gesetze zwingend einzuhalten.
- Demnach dürfen Daten ohne explizite Kunden-Einwilligung nicht erhoben werden.
- Für eine konforme Einwilligungserklärung müssen geltende Anforderungen nach Art. 7 DSGVO (Nachweispflicht, Verständlichkeit, Freiwilligkeit, Widerrufsmöglichkeit sowie Informations- und Auskunftsrechte) beachtet werden.
- Neu ist neben der Einwilligungs-Nachweisbarkeit das Recht auf Datenübertragbarkeit. Kunden können vom kartenausgebenden Unternehmen die sie betreffenden Daten verlangen, um sie zu anderen Anbietern mitzunehmen.
Beispiele von Datenverarbeitungen für deren Rechtmäßigkeit eine Einwilligung vom Betroffenen einzuholen ist:
- Teilnahme an einem Preisausschreiben sowie anschließender Zusendung von (Werbe-) Informationen.
- Teilnahme an Marktforschungsumfragen, welche durch die verantwortliche Stelle iniziiert und für das eigene Unternehmen durchgeführt werden (Ausnahme: anonym durchgeführte Umfragen).
- Teilnahme an Programmen zur Kundenbindung wie z. B. Kunden‑, Rabatt- oder Bonusprogrammen (z. B. Kundenkarte) sowie der anschließenden (personalisierten) Zusendung von (Werbe-) Informationen.
Frage 2 von 52. Frage
Kundenkarten und DSGVO — was müssen Unternehmen beachten?
Korrekt
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Lernthema 9 von 20 – Online-Shop
Welche Pflichten ergeben sich aus der DSGVO für Betreiber von Online-Shops?
Ob Influencer, Blogger oder Online Shop: Die DSGVO nimmt alle in die Pflicht, die im Internet aus wirtschaftlich Gründen heraus aktiv sind und in der EU gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbieten und verkaufen. Wichtig für die Betreiber von Online Shops: Unter den Begriff der personenbezogenen Daten fallen auch technische Eckdaten wie die IP-Adresse oder genutzte Cookies.
Bieten Online Shops durch Kontaktformulare die Möglichkeit, unkompliziert mit dem Online Händler in Verbindung zu treten, müssen die User auf der Webseite vor der Benutzung des Formulars über folgendes informiert werden:
- Art, Umfang und Zweck der Datenabfrage sowie
- die Verwendung und Verarbeitung der abgefragten personenbezogenen Daten.
Beachten Sie immer das Prinzip der Datenminimierung gemäß Art. 5 DSGVO und fragen Sie nur die Daten ab, die Sie tatsächlich benötigen.
Folgende Punkte sind auf ihre datenschutzkonformität hin zu prüfen und ggf. anzupassen.
Checkliste — Das müssen Shopbetreiber zur DSGVO konkret tun: Damit Sie als Betreiber eines Online Shops die DSGVO die datenschutzkonforme Datenverarbeitung für Ihre Kunden und Interessenten gewährleisten können, empfiehlt sich die Prüfung und ggf. Anpassung folgender Punkte:
- Datenschutzerklärung,
- Kontaktformular,
- Übertragung (SSL-Verschlüsselung),
- Analyse-Tools,
- Cookies (Zustimmungspflicht),
- Newsletter (Double-Opt-in-Verfahren),
- Schutz für Minderjährige (Einwilligungsmöglichkeit Erziehungsberechtigte).
Datenschutzerklärung Website
Websiten müssen über eine vollständige und aktuelle Datenschutzerklärung verfügen. Diese darf nicht unter einer anderen Rubrik, mit mehreren verschiedenen Themen zusammengefasst werden. Die Datenschutzerklärung muss von jeder Seite und Unterseite aus abrufbar sein.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Kontaktmöglichkeit
- Daten- oder Datenkategorien die erhoben, verarbeitet weitergegeben oder gespeichert werden
- Zweck der Erhebung, Verarbeitung, Weitergabe oder Speicherung
- Speicherdauer
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
- Ob eine Datenübermittlung an Dritte oder das Ausland geplant sind
- Widerrufsbelehrung
- Datenübertragung an Dritte (z.B. Google+, Facebook, Google Analytics, Piwik, usw.)
Frage 3 von 53. Frage
Wie und zu welchem Zeitpunkt ist der Betroffene über die Verarbeitung von Daten und das Widerspruchsrecht zu informieren?
Korrekt
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Lernthema 10 von 20 – Google My Business
Verantwortliche für Websiten können verschiedene Dienste in Anspruch nehmen um z. B. Standort, Öffnungszeiten, etc. optimal in der Google-Suchmaschine anzeigen zu lassen. Gerade im Einzelhandel ist der Weg zum Geschäft / zur Filiale oder die Öffnungszeiten so für eventuelle Kunden mit einem Blick ersichtlich. Im Rahmen der Account-Erstellung (Google My Business Account) aber auch bei der Angabe der Daten, die veröffentlicht werden sollen, spielt der Datenschutz eine große Rolle.
Folgendes ist zu beachten:
- Einwilligung bei Fotoveröffentlichungen
- Benutzer-Rechte-Konzept
- Regelung zum Umgang mit Bewertungen / Rezensionen
- Auftragsverarbeitung Google
- Beachtung der Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Kontaktdaten
- Führen eines Verfahrens nach Art. 30 DSGVO für die Auswertung von Nutzerdaten
- Widerrufsbelehrung für Bewertungen umsetzen (Prozess beschreiben)
Bei allen Datenveröffentlichungen ist darauf zu achten, dass ausschließlich dienstliche Daten wie z.B. bei Nennung der Mobilfunknummer, Telefonnummer des Inhabers / des Geschäftsführers oder ggf. auch der Beschäftigten verwendet werden.
Frage 4 von 54. Frage
Welche Aussage trifft für die Veröffentlichung von Daten im Google My Business Account zu?
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Lernthema 11 von 20 – E‑Mail-Marketing
Ein Bestandteil des Online-Marketings ist das E‑Mail-Marketing. Hier versenden die Unternehmen beispielsweise Newsletter und andere Marketing-Botschaften per Mail an ihre Zielgruppe. Die persönliche und direkte Kundenansprache, sowie die geringen Kosten und die großen Gestaltungsmöglichkeiten, machen diese Art von Marketing so beliebt.
Folgende Kriterien müssen im B2C Bereich eingehalten werden:
- E‑Mail-Werbung ohne Einwilligung des Adressaten stellt (gemäß § 7 UWG) grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar.
- Die Erteilung der Einwilligung muss nachweisbar sein (Art. 6 DSGVO).
- Es muss bewiesen werden können, dass tatsächlich der Betroffene eingewilligt hat (Double-Opt-In-Verfahren).
- Erhebung von Namen und Anschrift sind für die Zusendung nicht erforderlich, somit keine „Pflichtfelder“ (§ 13 TMG).
- Einfache Widerrufsmöglichkeit muss vorgesehen sein, der Nutzer muss vor der Einwilligung darauf hingewiesen werden (§ 13 TMG).
- Der Adressat hat in die Zustellung von Werbemails eingewilligt und der Inhalt der Werbemail passt zur Produktkategorie, für die er Werbung erhalten möchte.
B2B Bereich
Die einzige Ausnahme vom Grundsatz „Keine Kaltakquise“ sind Bestandskunden. Diesen können Sie auch ohne Einwilligung Mails zusenden, wenn diese bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen wurden, dass die erhobenen Daten auch zu Werbungszwecken verwendet werden sollen. Nach § 7 Abs. 3 UWG ist das Zusenden erlaubt, wenn:
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden die E‑Mail-Adresse erhalten hat.
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet.
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat.
- der Kunde bei Erhebung der Adresse (also bei der 1. Bestellung) und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
- Da im Zweifelsfall die verantwortliche Stelle nachweisen muss, dass der Betroffene über die Erhebung seiner personenbezogene Daten für den Zweck der Werbung informiert wurde, ist das Einholen einer Einwilligung (nach Art. 6 DSGVO) auch hier empfehlenswert.
Hinzu kommt noch eine zeitliche Grenze, die von den Gerichten leider unterschiedlich ausgelegt ist. Länger als 2 Jahre sollte die letzte Bestellung / der letzte Auftrag Ihres Kunden nicht zurück liegen.
Frage 5 von 55. Frage
Was müssen Sie vor dem Versand von Werbemails und/oder Newsletter berücksichtigen?
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