Schulungs-Zusammenfassung
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Informationen
In der folgenden Anleitung finden Sie Stichpunkte zur Durchführung zur Demo Online-Schulung 1. Modul Was ist Diskriminierung:
- Die Online-Schulung besteht aus 3 Lern-Inhalten
- Lesen Sie die Lern-Inhalte bitte sorgfältig durch, bevor Sie zur Frage gehen
- Nach der Beantwortung erhalten Sie sofort das Feedback angezeigt
- Sie können die Online-Schulung beliebig oft wiederholen
- Sie können innerhalb der Online-Schulung zwischen den Lerninhalten und der Frage vor und zurück wechseln
- Der Test gilt als bestanden, wenn 100 % der Fragen richtig beantwortet sind
- Bei bestandener Schulung erhalten Sie eine E‑Mail mit der Teilnahmebescheinigung
Für technische & inhaltliche Fragen wenden Sie sich gern an: kontakt@plato360.de
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Lernthema 1 von 10 – Was ist eine Diskriminierung?
Was genau ist unter dem Begriff Diskriminierung zu verstehen und wie ist dieser Begriff definiert? Kurz gesagt: Eine Diskriminierung ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Diskriminierungen haben etwas damit zu tun, dass Menschen ungleich behandelt werden. Allerdings ist nicht jede Ungleichbehandlung immer auch eine Diskriminierung. Wenn z.B. Menschen ohne Gehschwierigkeiten keinen Rollstuhl von der Krankenkasse bezahlt bekommen, ist dies zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber Menschen mit Gehschwierigkeiten, die einen Rollstuhl bekommen, aber nicht diskriminierend. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann eine Diskriminierung, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Im Zusammenhang mit Diskriminierungen werden Menschen in Kategorien eingeteilt – in der Regel anhand eines Merkmals, das eine Person oder Gruppe trägt oder das ihr zugeschrieben wird. Dieses Merkmal wird abgewertet, wobei häufig Vorurteile oder Vorannahmen eine Rolle spielen. Dies führt dazu, dass Personen, die das Merkmal tragen oder denen es zugeschrieben wird, schlechter behandelt werden als andere, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gibt.
Beispiele für Diskriminierungen
Diskriminierungen erfolgen beispielsweise im Zusammenhang mit:
- dem Geschlecht,
- einer Behinderung,
- der sexuellen Orientierung,
- dem Alter,
- der Religion,
- der Herkunft.
Eine Diskriminierend liegt auch bei einer Gleichbehandlung von Menschen mit ungleichen Voraussetzungen vor. Wird z.B. einem gehörlosen Menschen ein Gebärdensprachdolmetscher mit der Begründung verwehrt, dass hörende Menschen diese Leistung auch nicht erhalten, ist dies diskriminierend.
Frage 1 von 31. Frage
Was versteht man unter Diskriminierung?
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Lernthema 2 von 10 – Menschenrechte
In allen Menschenrechtsverträgen sind Artikel zum Diskriminierungsschutz enthalten und jedes Menschenrecht muss ohne Diskriminierung gewährleistet werden. Darüber hinaus gibt es Menschenrechtsverträge, die bestimmte Personengruppen vor Diskriminierung schützen. Der Schutz vor Diskriminierung ist ein grundlegendes Prinzip der Menschenrechte. Der menschenrechtlichen Diskriminierungsschutz hat zum Ziel, dass alle Menschen rechtlich und tatsächlich gleichberechtigt sind.
In erster Linie ist der Staat für die Achtung, den Schutz und die Gewährleistung der Menschenrechte zuständig. Kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch Diskriminierung können diese dann in der direkten Verantwortung des Staates liegen, wenn unmittelbar durch den Staat, also durch staatliche Einrichtungen wie Behörden, Schulen, die Polizei oder Gesetze, diskriminiert wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn verheirateten heterosexuellen Paaren Vorteile im Steuer- oder Erbrecht eingeräumt werden, nicht aber schwulen oder lesbischen Paaren, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Der Staat ist in seiner menschenrechtlichen Schutzpflicht daran gebunden, Menschen von Diskriminierungen durch Dritte zu schützen. In Deutschland gibt es deshalb seit 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das AGG wendet sich gegen rassistische Diskriminierung und Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in einigen zentralen Lebensbereichen, insbesondere im Bereich des Arbeitsmarktes.
Das AGG weist jedoch auch bestimmte Schutzlücken auf, da es nur Arbeitnehmende schützt, aber nicht selbstständig Tätige und auch nicht vor Diskriminierungen aufgrund des sozialen Status schützt.
Frage 2 von 32. Frage
Für was steht die Abkürzung AGG?
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Lernthema 3 von 10 – Diskriminierungsschutz
Der Diskriminierungsbegriff des § 3 AGG geht auf die Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union zurück. Das deutsche Recht verwendet den Begriff der Benachteiligung, wogegen das europäische Recht von Diskriminierung spricht. Gemeint ist das Gleiche: Eine benachteiligende Behandlung, die an einen Diskriminierungsgrund anknüpft und für die es keine sachlichen Rechtfertigungsgründe gibt, ist gesellschaftlich unerwünscht, also eine Diskriminierung. Daher wird sie gesetzlich sanktioniert und ist somit verbindlich untersagt.
Rechtliche Prüfung einer Diskriminierung
Schritt 1:
Sachlicher Anwendungsbereich des AGG (§ 2): Wenn sich die Benachteiligung in folgenden Lebensbereichen ereignet, dann ist der Anwendungsbereich des AGG eröffnet: Beschäftigung und Beruf, Waren- und Dienstleistungsverkehr, Sozialschutz durch Private, private Bildungsträger Persönlicher Anwendungsbereich des AGG: Das AGG verleiht Bewerber:innen, Beschäftigten und Auszubildenden Ansprüche gegenüber Arbeitgeber:innen und Vertragspartner:innen Ansprüche gegen ihre jeweiligen Vertragspartner:innen
Schritt 2:
Kategorisierung + Benachteiligung Es liegt eine Benachteiligung (Diskriminierungsform, § 3 AGG) vor, die unmittelbar oder mittelbar an eine rechtlich geschützte Diskriminierungskategorie (§ 1 AGG) anknüpft, wie z.B. Geschlecht, Behinderung oder rassistische DiskriminierungSchritt 3:
Kein sachlicher Grund Die Benachteiligung ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Welche Gründe anerkannt werden, ist je nach Lebensbereich, Diskriminierungskategorie und Diskriminierungsform unterschiedlich und ergibt sich aus den besonderen gesetzlichen Regelungen.Rechtliche Prüfung von Rechtsfolgen
Die rechtliche Prüfung von Rechtsfolgen einer Diskriminierung erfolgt in zwei Schritten:
- Ermitteln der Rechtsfolgen: § 15 Abs. 1–2 AGG; § 7 Abs. 2 AGG; § 21 Abs. 1–2 AGG. Zum Beispiel: Unterlassung der diskriminierenden Handlung, Zahlung des begehrten gleichen Gehalts, Ersatz geldwerter Schäden, Entschädigung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung
- Durchsetzbarkeit der Ansprüche: Fristen: §§ 15 Abs. 4 AGG, 61b Abs. 1 ArbGG Beweislast: § 22 AGG
Frage 3 von 33. Frage
Eine benachteiligende Behandlung, die an einen Diskriminierungsgrund anknüpft und für die es keine sachlichen Rechtfertigungsgründe gibt, ist…
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