Schulungs-Zusammenfassung
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Fragen:
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Informationen
Einführung
- Die Demo-Schulung besteht aus 4 ausgewählten Lernthemen.
- Führen Sie die Unterweisung “in einem Rutsch” durch, Zwischenergebnisse werden nicht gespeichert.
- Nach einer Inaktivität von 5 Minuten werden Sie automatisch ausgeloggt. Sie müssen die Schulung dann erneut starten.
- Lesen Sie die Lernthemen bitte sorgfältig durch, bevor Sie zur Frage gehen.
- Nach der Beantwortung erhalten Sie sofort das Feedback angezeigt.
- Sie können die Online-Unterweisung beliebig oft wiederholen.
- Sie können innerhalb der Online-Unterweisung zwischen Lern-Inhalt und Frage vor und zurück wechseln.
- Der/die Teilnehmende erhält nach der Durchführung sofort Feedback, ob die Schulung bestanden wurde oder erneut durchgeführt werden muss.
- Die Unterweisung ist erfolgreich durchgeführt, wenn 100 % der Fragen richtig beantwortet sind.
- Bei bestandener Unterweisung erhalten Sie die Teilnahmebescheinigung per E‑Mail.
Viel Spaß bei der Durchführung der Demo-Schulung!
Für weitere Fragen wenden Sie sich gern an uns unter: kontakt@plato360.de
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Lernthema 1 von 4 — Was ist Datenschutz?
Datenschutz unterstützt Menschen darin, ihre Persönlichkeitsrechte wahrzunehmen bzw. durchzusetzen.
Er stärkt also jeden einzelnen Menschen im Umgang mit den eigenen Informationen, konket seinen personenbezogenen Daten.Grundlage hierfür ist das Grundgesetz: GG Art. 2.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sieht vor, frei über die eigenen personenbezogenen Daten entscheiden zu können. Im Rahmen von Verträgen, die man mit Unternehmen/Einrichtungen abschließt, bedeutet dies:
1. Welches Unternehmen erhält persönliche Daten von mir?
2. Welche persönlichen Daten erhält das Unternehmen?
3. Was macht das Unternehmen mit meinen persönlichen Daten?Was bedeutet das für die Johannesstift Diakonie Proclusio?
Hier gilt das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).- Das DSG-EKD regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Evangelische Kirche in Deutschland, in den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen sowie für alle weiteren kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für die ihnen zugeordneten kirchlichen und diakonischen Dienste, Einrichtungen und Werke ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
- Es gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
Das Gesetz finden Sie in der aktuellen Fassung auf der Website des Beauftragten für den Datenschutz der EKD: https://datenschutz.ekd.de/datenschutzrecht/ekd/.
Welche Gesetzte enthalten außerdem Regelungen zum Datenschutz?
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG): Art. 10 Brief‑, Post- und Fernmeldegeheimnis
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Schutz des Namens
- Kunsturheberrechtsgesetz (KuG): Recht am eigenen Bild
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X): Sozialdaten
- Strafgesetzbuch (StGB): Berufsgeheimnis
- Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
- Patientenrechtegesetz (PatRG): Patientenakten
- Kreditwesengesetz (KWD): Kontoinformationen
Frage 1 von 41. Frage
Wen oder was schützt der Datenschutz?
Korrekt
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Verantwortung für die Datenverarbeitung
Verantwortung für die Umsetzung des Datenschutzes tragen:
- Geschäftsführung/Vorstand
- An der Verarbeitung beteiligte Personen (z. B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
- Auftragsverarbeitende Stellen (Dienstleister und Softwareanbieter)
Die Verantwortung für die Datenverarbeitung trägt immer die „verantwortliche Stelle“:
Das kann in einem Unternehmen der Vorstand oder die Geschäftsführung sein.
Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gehört im Rahmen des Arbeitsverhältnisses außerdem zu den Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und muss bei der täglichen Arbeit beachtet werden. Somit ist auch jede und jeder einzelne Mitarbeitende für die Einhaltung des Datenschutzes (mit)verantwortlich.Bei Verstößen gegen den Datenschutz kann der Vorstand/die Geschäftsführung durch die für den Datenschutz zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) u. U. zur Verantwortung gezogen werden (z. B. durch Bußgelder).
Umgang mit Daten von Mitarbeitenden
Im Rahmen des Einstellungsprozesses werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Diese Verpflichtungserklärung gilt nicht nur im Umgang mit personenbezogenen Daten externer Personen, sondern genauso im täglichen Miteinander unter Kolleginnen und Kollegen. Erhalten Sie zufällig oder bewusst durch betroffene Mitarbeitende selbst Informationen zu Kolleginnen oder Kollegen, so ist auch hier der Datenschutz zu berücksichtigen.Frage 2 von 42. Frage
Wer ist verantwortlich für die Umsetzung des Datenschutzes?
Korrekt
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Inkorrekt
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Lernthema 3 von 4 — Aufgaben des oder der örtlich Beauftragten für den Datenschutz
Aufgaben des oder der örtlich Beauftragten für den Datenschutz
Unternehmen müssen eine Person mit dem Datenschutz beauftragen. Das sind die örtlich Beauftragten für den Datenschutz. Die Aufgaben der örtlich Beauftragten sind im Artikel 39 DSGVO festgelegt. Die örtlich Beauftragten achten auf die Einhaltung vom Datenschutz. Und sie unterstützen die verantwortlichen Stellen beim Datenschutz.
Die örtlich Beauftragten:
- beraten die verantwortlichen Stellen und die Mitarbeitenden;
- überwachen die Anwendung der Programme zur Daten·verarbeitung. Diese Programme verarbeiten personenbezogene Daten;
- informieren und schulen die Personen, die personen·bezogene Daten verarbeiten;
- beraten die verantwortliche Stelle bei der Datenschutz-Folgenabschätzung. Und Sie überwachen die Durchführung der Datenschutz-Folgen·abschätzung;
- arbeiten mit der Aufsichts·behörde zusammen. Die Aufsichts·behörde ist eine unabhängige Behörde der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Ein Beispiel:
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gibt es eine Panne. Fremde Personen haben personenbezogene Daten gesehen. Der Datenschutz ist verletzt. Welche Folgen hat das? Damit der Schaden gering bleibt, arbeitet die örtlich Beauftragte für Datenschutz mit der Geschäftsführung zusammen. Die örtlich Beauftragte überwacht auch die Maßnahmen.
Frage 3 von 43. Frage
Welche Aufgaben hat ein/eine örtlich Beauftragte*r für den Datenschutz?
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Lernthema 4 von 4 — Daten·sparsamkeit
Bei der Daten·verarbeitung gelten die Grundsätze Daten·minimierung und Daten·sparsamkeit. Das bedeutet: keine oder möglichst wenig personen·bezogene Daten zu verarbeiten.
Wir beachten das:
- bevor wir neue Systeme zur Daten·verarbeitung auswählen,
- im Vorfeld: bei der Entwicklung und Auswahl von Daten·verarbeitungs·systemen durch eine Software,
- bei der Gestaltung der konkreten Daten·verarbeitungs·prozesse und Arbeits·abläufe im Unternehmen.
Die verantwortliche Stelle ist die Geschäftsführung. Diese prüft bei der Daten·verarbeitung: Können wir die Daten minimieren?
Sind die Daten für:
- die Umstände,
- die Zwecke,
- die Prozesse
- und die Gestaltung der Daten·verarbeitung erforderlich?
Die Ziele sind:
- Vermeiden von Daten,
- vermeiden, dass ein Bezug zwischen Daten und Personen möglich ist.
Hier müssen wir uns immer die Frage stellen: Benötigen wir die Daten wirklich, um unsere Arbeit machen zu können?
Frage 4 von 44. Frage
Zählen Anschriften auch zu den schützenswerten Daten?
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