Schulungs-Zusammenfassung
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Fragen:
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Informationen
Einführung
- Die Demo-Schulung besteht aus 5 ausgewählten Lern-Inhalten.
- Führen Sie die Unterweisung “in einem Rutsch” durch, Zwischenergebnisse werden nicht gespeichert.
- Nach einer Inaktivität von 5 Minuten werden Sie automatisch ausgeloggt. Sie müssen die Schulung dann erneut starten.
- Lesen Sie die Lern-Inhalte bitte sorgfältig durch, bevor Sie zur Frage gehen.
- Nach der Beantwortung erhalten Sie sofort das Feedback angezeigt.
- Sie können die Online-Unterweisung beliebig oft wiederholen.
- Sie können innerhalb der Online-Unterweisung zwischen Lern-Inhalt und Frage vor und zurück wechseln.
- Der/die Teilnehmende erhält nach der Durchführung sofort Feedback, ob die Schulung bestanden wurde oder erneut durchgeführt werden muss.
- Die Unterweisung ist erfolgreich durchgeführt, wenn 100 % der Fragen richtig beantwortet sind.
- Bei bestandener Unterweisung erhalten Sie die Teilnahmebescheinigung per E‑Mail.
Viel Spaß bei der Durchführung der Demo-Schulung! Für weitere Fragen wenden Sie sich gern an uns unter: kontakt@plato360.de Gutes Gelingen!
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Lernthema 1 von 15 — Was ist Datenschutz?
Datenschutz unterstützt Menschen darin, ihre Persönlichkeitsrechte wahrzunehmen bzw. durchzusetzen. Es stärkt also jeden einzelnen Menschen im Umgang mit den eigenen Informationen (personenbezogenen Daten).
Grundlage hierfür ist das Grundgesetz (Artikel 2 GG).
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sieht vor, frei über eigene personenbezogene Daten entscheiden zu können. Im Rahmen von Verträgen, die man mit der verantwortlichen Stelle (Unternehmen, Einrichtung, Verein, usw.) abschließt, bedeutet dies:- Welches Unternehmen erhält persönliche Daten über mich
- Welche Daten erhält das Unternehmen?
- Was macht das Unternehmen mit meinen Daten?
Welche Regelungen gelten also für kirchliche Stellen konkret?
Es gilt das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD):
- Es gilt in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Januar 2013 — Berichtigung vom 24. Mai 2018
- Es regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen, allen weiteren kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie in den ihnen zugeordneten kirchlichen und diakonischen Diensten, Einrichtungen und Werken ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
- Es gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
Wo ist der Datenschutz noch geregelt?
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 10 (GG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schutz des Namens
- Kunsturheberrechtsgesetz (KuG) Recht am eigenen Bild
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Sozialdaten
- Strafgesetzbuch (StGB) Berufsgeheimnis
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- E‑Privacy-Richtlinie (E‑Privacy-Verordnung)
- Patientenrechtegesetz (PatRG) Patientenakten
- Kreditwesengesetz (KWD) Kontoinformationen
Frage 1 von 51. Frage
Wen oder was schützt der Datenschutz?
Korrekt
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Inkorrekt
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Lernthema 2 von 15 — Wer hat ein Recht auf Datenschutz?
- Jede natürliche Person hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
- Auch nicht geschäftsfähige Personen können über die Verwendung ihrer eigenen Daten selbst bestimmen.
- Dies allerdings nur in dem Rahmen, in dem sie die Folgen ihrer Entscheidung einschätzen können.
- Nicht- oder beschränkt geschäftsfähige Personen können z. B. Menschen mit Beeinträchtigungen oder Minderjährige sein.
Einwilligung Minderjähriger in Bezug auf elektronische Angebote (§ 12 DSG-EKD)
Minderjährige, denen elektronische Angebote von kirchlichen Stellen gemacht werden, können in die Verarbeitung ihrer Daten wirksam einwilligen, wenn sie religionsmündig sind.
Sind die Minderjährigen noch nicht religionsmündig, ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn die Sorgeberechtigen die Einwilligung erteilt oder der Einwilligung zugestimmt haben.
Die Einwilligung der Sorgeberechtigten ist nicht erforderlich, wenn kirchliche Präventions- oder Beratungsdienste einem Kind unmittelbar angeboten werden.
Frage 2 von 52. Frage
Überprüfen Sie, ob Sie das Gelernte verstanden haben, indem Sie die folgende Frage beantworten.
Welches Grundrecht hat jede einzelne natürliche Person in Bezug auf ihre persönlichen Daten?
Korrekt
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Inkorrekt
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Lernthema 3 von 15 — Begriffsbestimmungen
Personenbezogene Daten
Sind grundsätzlich Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person).
Beispiele:
- Name, Anschrift, Titel, Beruf, Familienstand, Religionszugehörigkeit, Parteizugehörigkeit, Zahlungsverhalten, Krankheiten, Vorstrafen, Daten des Lebenslaufes, Beurteilungen, Pflegegrad
- Einkommen, Steuern, Vertragskonditionen, Besitzverhältnisse, Pers.-Nr., Sozialvers.-Nr., Kunden-Nr., Konto-Nr., Zähler-Nr., Versicherungs-Nr.
- Bezug von Arbeitslosengeld, Immobilienbesitz, Kfz-Typ, Jahresstromverbrauch
Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 2 Abs.11 DSG-EKD)
Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen nur dann bearbeitet werden,
- rassische und ethnische Herkunft
- politische Meinungen
- religiöse und philosophische Überzeugung
- Gewerkschaftszugehörigkeit
- Gesundheit
- Sexualleben
- wenn dies eine Rechtsvorschrift vorsieht
- wenn die betroffene Person eingewilligt hat
- zur Gesundheitsvorsorge
- zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
Was ist unter dem Begriff Verarbeiten zu verstehen?
- das Erheben, (Stellenausschreibung)
- das Erfassen, (Anlegen der Stammdaten von Kontakten)
- das Ordnen, (Ablegen in Ordnern, Erstellen von Listen)
- die Anpassung oder Veränderung,
- das Auslesen,
- das Abfragen,
- die Verwendung, (Einladung und Durchführung Viedomeeting)
- die Offenlegung durch Übermittlung, (Versenden per E‑Mail, Stellen von Anträgen)
- die Einschränkung,
- das Löschen oder die Vernichtung
- .…..
Frage 3 von 53. Frage
Zählen Anschriften auch zu den schützenswerten Daten?
Korrekt
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Lernthema 4 von 15 — Verantwortung für die Datenverarbeitung (Umsetzung des Datenschutzes)
- Vorstand / Geschäftsführung
- An der Verarbeitung Beteiligte (Mitarbeitende)
- Auftragsverarbeitende (Dienstleistende und Softwareanbietende)
Die Verantwortung für den Datenschutz trägt immer die „verantwortliche Stelle“: also die Geschäftsführung oder der Vorstand. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gehört zu den Pflichten der Mitarbeitenden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und muss bei der täglichen Arbeit beachtet werden. Somit ist auch jeder und jede einzelne Mitarbeitende für den Datenschutz (mit-)verantwortlich. Bei Verstößen gegen den Datenschutz kann die Geschäftsführung / der Vorstand durch die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde u. U. zur Verantwortung gezogen werden.
Umgang mit Beschäftigtendaten
Im Rahmen des Einstellungsprozesses werden alle Mitarbeitenden auf die Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Diese Verpflichtungserklärung gilt nicht nur im Umgang mit personenbezogenen Daten externer Personen, sondern auch im täglichen Miteinander unter Kolleg : innen. Erhalten Sie zufällig oder bewusst, durch den betroffenen Mitarbeiter / die betroffene Mitarbeiterin selbst, Informationen zu Kolleg : innen, ist auch hier der Datenschutz zu berücksichtigen.
Frage 4 von 54. Frage
Wer ist verantwortlich für die Umsetzung des Datenschutzes bei der täglichen Arbeit?
Korrekt
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Inkorrekt
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Lernthema 5 von 15 — Auftragsverarbeitende
Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag des / der Verantwortlichen, so erfolgt diese nur mit Auftragsverarbeitenden, die hinreichenden Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchgeführt werden, um eine Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen den Datenschutzgesetzen zu sichern.
So, dass das Recht der betroffenen Person auf Datensicherheit geschützt ist.
Dafür ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zu schließen.
Dieser Vertrag sieht insbesondere vor, dass ein : e Auftragsverarbeitende : r:
- die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Art und auf Weisung des / der Verantwortlichen verarbeitet
- die zur Datenverarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet
- die nach § 27 DSG-EKD erforderlichen Maßnahmen einhält
- die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste weiterer Auftragsverarbeitender einhält
- unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm / ihr zur Verfügung stehenden Informationen den / die Verantwortliche : n bei der Einhaltung seiner / ihrer Pflichten unterstützt
- nach Abschluss der erbrachten Dienstleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des / der Verantwortlichen löscht oder zurückgibt
- dem / der Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt
Unterliegt ein : e Auftragsverarbeitende : r der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), so ist diese : r zusätzlich auf das „Kontrollrecht“ der kirchlichen Datenschutz-Aufsicht zu verpflichten (Unterwerfungserklärung).
Frage 5 von 55. Frage
Ist es zutreffend, dass für extern ausgelagerte Datenverarbeitungen vertragliche Regelungen zwischen Auftraggeber : in und Auftragnehmer : in zu schließen sind?
Korrekt
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