Schulungs-Zusammenfassung
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Fragen:
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Informationen
Einführung
In der folgenden Anleitung finden Sie Stichpunkte zur Durchführung der Demo Online-Schulung zum 2. Modul Fachkunde für Meldestellenbeauftragte.
- Das Demo Modul 2 von 3 besteht aus 3 Lern-Inhalten
- Führen Sie dieses Modul “in einem Rutsch” durch. Zwischenergebnisse werden nicht gespeichert.
- Nach 5 Minuten Inaktivität werden Sie automatisch ausgeloggt und müssen die Schulung von vorn beginnen
- Lesen Sie die Lern-Inhalte bitte sorgfältig durch, bevor Sie zur Frage gehen
- Nach der Beantwortung erhalten Sie sofort das Feedback angezeigt
- Sie können die Online-Schulung beliebig oft wiederholen
- Sie können innerhalb der Online-Schulung zwischen den Lern-Inhalten und der Frage vor und zurück wechseln
- Das Modul gilt als bestanden, wenn 100 % der Fragen richtig beantwortet sind
- Nach erfolgreicher Durchführung erhalten Sie eine E‑Mail mit der Teilnahmebescheinigung
- Das Zertifikat über die Erreichung der “Fachkunde für Meldestellenbeauftragte” erhalten Sie nach erfolgreicher Durchführung aller 3 Module
Für technische & inhaltliche Fragen wenden Sie sich gern an: kontakt@plato360.de
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- 1
- 2
- 3
- Beantwortet
- Vorgemerkt
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Lernthema 1 von 7 — Vertrauensperson für Meldungen
Die Vertrauenspersonen für Meldungen (Meldestellenbeauftragter) spielen eine bedeutende Rolle innerhalb der Organisation und sind für die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes verantwortlich.
Zu ihren Aufgaben gehören:
- Implementierung eines Meldesystems.
- Betrieb der internen Meldestelle.
- Ansprechpartner für hinweisgebende Personen.
- Erstprüfung der eingehenden Hinweise.
- Bearbeitung der Fälle mit internen Untersuchungen.
- Kommunikation mit Hinweisgebenden und Beschuldigten.
- Empfehlung und gegebenenfalls Einleitung von Folgemaßnahmen.
- Ergreifen weiterer Maßnahmen, wie z. B. Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten, Schulung der Mitarbeitenden zu Compliance, usw.
- Dokumentation der Meldungen und Einhaltung gesetzlicher Fristen.
Es ist von großer Bedeutung, dass die Aufgabe der Vertrauensperson nur von Personen wahrgenommen wird, die nicht in einem Interessenskonflikt mit der Organisation stehen (Beispiele für Interessenskonflikte: Geschäftsführung, Vorstände, etc.). Darüber hinaus müssen diese Personen vertrauenswürdig sein und zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet werden.
Frage 1 von 31. Frage
Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend?
Korrekt
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Inkorrekt
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Lernthema 2 von 7 — Anforderungen an den Meldestellenbeauftragten
Gemäß § 15 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) müssen die Personen, die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut sind, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sein. Diese Personen können neben ihrer Funktion für die interne Meldestelle auch andere Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen.
Die beauftragte Person muss die notwendigen Befugnisse erhalten, um ihre Aufgaben effektiv erfüllen zu können, vor allem bei der Überprüfung von Meldungen und der Umsetzung von Folgemaßnahmen. Es liegt in der Verantwortung der Organisation sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauten Personen über die erforderliche Fachkompetenz verfügen.
Für kleinere und mittlere Unternehmen könnte es unter Umständen sinnvoller sein, eine erfahrene externe Ombudsperson mit der Entgegennahme und ersten Bearbeitung von eingehenden Hinweisen zu beauftragen, anstatt einen internen Mitarbeiter oder eine interne Mitarbeiterin zu ernennen und zu qualifizieren. Laut der amtlichen Begründung zu § 14 des HinSchG können externe Berater (z.B. Rechtsanwälte/-innen, externe Datenschützer) diese Funktion übernehmen.
Frage 2 von 32. Frage
Ist es zutreffend, dass die Funktion des Meldestellenbeauftragten auch durch eine externe Ombudsperson besetzt werden kann?
Korrekt
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Lernthema 3 von 7 — Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Meldestellen sind gemäß § 10 HinSchG dazu berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern dies zur Erfüllung ihrer in den §§ 13 und 24 festgelegten Aufgaben notwendig ist. Im Gegensatz zu Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Meldestelle befugt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In einem solchen Fall muss die Meldestelle spezifische und angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Interessen der betroffenen Person zu schützen; hierbei ist § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. „Bitte beachten Sie, dass bei der Bearbeitung von Fällen mit besonderen personenbezogenen Daten gegebenenfalls der Datenschutzbeauftragte einzubeziehen ist.“
Frage 3 von 33. Frage
Wann ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Fallbearbeitung rechtmäßig?
Korrekt
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